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Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nicht verrechenbaren Verlusten der Organgesellschaft;
Anwendung des vom ; Änderung des BStBl 2013 I S. 921; Anwendung des vom
Bezug: BStBl 2013 I S. 921
Bezug: BStBl 2013 II S. 555
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2013 I S. 921 nach dem letzten Absatz wie folgt ergänzt:
Zum Ertragszuschuss vgl. jedoch , (BStBl 2024 II S. 571).
Nach Übergang zur Einlagelösung durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom (BGBl 2021 I S. 2050) gelten diese Grundsätze allgemein für die Annahme von Mehr-/Minderabführungen i. S. d. § 14 Absatz 4 Satz 6 KStG.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.