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Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG (90-%-Test); Konsequenzen aus dem -
Bezug:
1. Allgemeines
1Der , BStBl 2024 II S. 566, entschieden, dass § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen ist, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen auch aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG besteht und deren Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten 90-%-Test die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Dies sei aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen geboten und widerspreche auch nicht dem Anliegen bzw. dem Ziel des Gesetzgebers, durch den 90-%-Test den Missbrauch der Begünstigung von Unternehmensvermögen nach § 13a ErbStG zu verhindern.
Zur Anwendung des BFH-Urteils gelten die nachfolgenden Ausführungen:
2. Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen
2Das Urteil ist zu einem Sachverhalt ergangen, in dem schenkweise Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen wurden, die zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG gehören. Über den entschiedenen Sachverhalt hinaus ist das Urteil auch auf die übrigen Rechtsformen des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 ErbStG anzuwenden. Das Urteil ist ebenso bei der Erbschaftsteuer anzuwenden.
3Vorausset...