Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen
Leitsatz
1. § 6 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten zu beschränken.
2. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht (hier Antrag auf Erlass im Sinne von § 227 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit einer Lohnsteuer-Anmeldung).
3. Nach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich aus die sich aus der Aufhebung ihres bereits vollzogenen Verwaltungsakts ergebenden Konsequenzen ziehen wird.
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 657 BB 2024 S. 1685 Nr. 29 BB 2024 S. 1758 Nr. 31 BFH/NV 2024 S. 1106 Nr. 9 DStR 2024 S. 1895 Nr. 33 DStR 2024 S. 1896 Nr. 33 DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 28 DStRE 2024 S. 952 Nr. 15 GStB 2024 S. 33 Nr. 10 NJW 2024 S. 2352 Nr. 32 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2024 S. 646 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2024 S. 646 FAAAJ-70863