Vorlagefragen an den EuGH zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Bewerbung eines Essigsprays im Lebensmittelbereich - Essigspray
Leitsatz
Essigspray
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V, Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. e, Unterabsatz 2, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom , S. 1), zur Auslegung von Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1) und zur Auslegung von Art. 2 Abs. 6 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom , S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dahin auszulegen, dass die für die Biozideigenschaft eines Produkts erforderliche Zweckbestimmung den einzigen oder den überwiegenden Zweck darstellen muss, oder reicht es aus, dass ein Produkt auch - wenn auch nachrangig - als Biozidprodukt bestimmt ist?
2. Ist Art. 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung von Lebensmitteln bestimmt ist, als Produkt der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) in der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt?
3. Ist Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. e, Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dahin auszulegen, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung/Desinfektion von Lebensmitteln bestimmt ist, allein in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom , S. 1) fällt, insbesondere nicht über die Rückausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in deren Geltungsbereich einbezogen wird?
4. Ist die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf ein Produkt, das sowohl als Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom , S. 1) als auch als Biozidprodukt gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmt ist, ungeachtet dieser Bereichsausnahme - gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt - anzuwenden ist?
5. Ist die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 Buchst. d in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dahin auszulegen, dass die Anwendung des Titels IV auf ein Produkt im Sinn der Vorlagefrage 4 ungeachtet dieser Bereichsausnahme - gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass die Zweckbestimmung als Biozid überwiegt - nicht ausgeschlossen ist?