(Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses)
Leitsatz
1. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von , NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13).
2. Ein derart extremer Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein Amtsgericht, das den Rechtsstreit bereits auf der Grundlage von § 281 ZPO an ein Arbeitsgericht verwiesen hat, den Rechtsstreit nach Rücksendung der Akten auf der Grundlage von § 17a GVG erneut an dasselbe Arbeitsgericht verweist (Abgrenzung zu , NZA 2016, 446).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:160424BXARZ101.24.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 9 Nr. 31 NJW-RR 2024 S. 994 Nr. 15 KAAAJ-70977