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BGH Beschluss v. - X ARZ 101/24

Gesetze: § 17a Abs 1 GVG, § 281 ZPO

(Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses)

Leitsatz

1.    Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von , NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13).

2.    Ein derart extremer Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein Amtsgericht, das den Rechtsstreit bereits auf der Grundlage von § 281 ZPO an ein Arbeitsgericht verwiesen hat, den Rechtsstreit nach Rücksendung der Akten auf der Grundlage von § 17a GVG erneut an dasselbe Arbeitsgericht verweist (Abgrenzung zu , NZA 2016, 446).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160424BXARZ101.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 9 Nr. 31
NJW-RR 2024 S. 994 Nr. 15
KAAAJ-70977

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