Vorliegen einer die Aussetzung des Verfahrens rechtfertigenden Vorgreiflichkeit der zu erwartenden Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht
Leitsatz
1. Der Umstand, dass in einem vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren über eine Frage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 Abs. 1 ZPO nicht (im Anschluss an , juris Rn. 40; vom - VIII ZR 65/22, juris Rn. 40; jeweils mwN).
2. Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO kommt - auch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - nicht bereits deshalb in Betracht, weil bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht oder bei anderen Spruchkörpern dieses Gerichts eine Vielzahl weiterer Parallelverfahren anhängig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN).