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BSG Urteil v. - B 3 KR 13/22 R

Gesetze: § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5, § 135 Abs 1 S 1 SGB 5, § 1 SGB 9 2018, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 20 UNBehRÜbk

Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - motorunterstützte Mobilitätshilfe - Handkurbelrollstuhlzuggerät - Erschließung des Nahbereichs

Leitsatz

1. Der Versorgung Versicherter mit motorunterstützten Mobilitätshilfen durch die Krankenkasse stehen Reichweite und Geschwindigkeit der damit eröffneten Fortbewegung nicht entgegen, sofern eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft anders nicht möglich ist (Teilaufgabe von = SozR 3-2500 § 33 Nr 31; Weiterentwicklung von = BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr 34 und von = SozR 4-2500 § 139 Nr 9).

2. Ob der Nahbereich der Wohnung nur mit einer motorunterstützten Mobilitätshilfe zumutbar mit eigener Körperkraft erschlossen werden kann, bestimmt sich regelhaft nach den örtlichen Gegebenheiten der wesentlichen Versorgungs- und Gesunderhaltungswege auch dann, wenn diese über die von nicht mobilitätsbeeinträchtigten Menschen üblicherweise zu Fuß zurückgelegte Entfernung hinausreichen (Aufgabe von = SozR 3-2500 § 33 Nr 31; Weiterentwicklung von 3/1 RK 13/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr 7 sowie von = SozR 4-2500 § 139 Nr 9 und von = SozR 4-2500 § 33 Nr 54).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:180424UB3KR1322R0

Fundstelle(n):
GAAAJ-71181

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