Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels aus Anlass der Corona-Pandemie
Leitsatz
Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom sind Rechtsverordnungen, die notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 regeln, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen; daraus folgt nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung nur Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Begründung enthalten sind.