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BVerwG Urteil v. - 3 CN 15/22

Gesetze: § 5 Abs 4 CoronaVV SL 2020a, § 5 Abs 5 CoronaVV SL 2020a, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG

Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer außer Kraft getretenen Verordnungsregelung

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt in S. ein Warenhaus in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) mit einer Verkaufsfläche im Haupthaus von 9 500 qm. Sie wendet sich mit ihrem am 22. April 2020 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eingegangenen Normenkontrollantrag gegen § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. März 2020 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I <Amtsbl. I> S. 196B) i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. April 2020 (Amtsbl. I S. 262B; im Folgenden: VO-CP). Die Verordnung der Landesregierung galt vom 20. April 2020 (Art. 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. April 2020 <Amtsbl. I S. 258>) bis zum 3. Mai 2020 (§ 17 VO-CP). Die angegriffenen Vorschriften enthielten Regelungen über die Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche (§ 5 Abs. 4 VO-CP), über Ausnahmen von dem Öffnungsverbot (§ 5 Abs. 5 Satz 1 VO-CP) und über die Zulassung des Verkaufs von Mischsortimenten (§ 5 Abs. 5 Satz 2 und 3 VO-CP). Nach dem Außerkrafttreten der Verordnung hat die Antragstellerin beantragt festzustellen, dass § 5 Abs. 4 und 5 VO-CP im Zeitpunkt seines Erlasses unwirksam war.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:040724U3CN15.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-71192

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