Begründete Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO
Leitsatz
1. Eine Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist statthaft.
2. Die persönlichen Daten von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes können auch dann i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie rechtswidrig gehandelt haben. Der Umstand ist aber bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen.