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BVerwG Beschluss v. - 20 F 10/23, 20 F 10/23 (20 F 15/22)

Gesetze: § 99 Abs 1 S 3 Alt 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 3 Alt 3 VwGO, § 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO, § 152a Abs 1 S 2 VwGO, § 152a Abs 5 S 2 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 VwGO

Begründete Anhörungsrüge gegen Beschwerdeentscheidung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

1. Eine Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist statthaft.

2. Die persönlichen Daten von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes können auch dann i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie rechtswidrig gehandelt haben. Der Umstand ist aber bei der Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:270524B20F10.23.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-71196

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