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Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden
der Länder;
Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der
Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab
Aussetzung der Vollziehung (§ 361
AO) von Bescheiden über die Feststellung des
Grundsteuerwerts
Bezug:
I. Einführung
Mit Beschlüssen vom (II B 78/23 (AdV), BStBl 2024 II S. 543) und II B 79/23 (AdV), BStBl 2024 II S. 546) hat der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und für die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts die nachstehenden Regelungen.
II. Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab
Der Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem gemäß §§ 218 ff. BewG ermittelten Grundsteuerwert und dem gemeinen Wert im Sinne des § 9 BewG ergibt, ist dies aufgrund der typisierenden und pausch...