Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Rezepturarzneimittel g-Strophanthin-8-Hydrat - Erlaubnisvorbehalt des Gemeinsamen Bundesausschusses - Wirksamkeit und Unbedenklichkeit - Feststellung durch Krankenkassen bzw Sozialgerichte - tödlicher Krankheitsverlauf erst in zwei Jahren
Leitsatz
1. Sofern ein Rezepturarzneimittel nicht zugleich dem Erlaubnisvorbehalt des Gemeinsamen Bundesausschusses unterliegt, muss dessen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erwiesen sein; dies ist von den Krankenkassen und - im Streitfall - den Sozialgerichten festzustellen.
2. Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sich der tödliche Krankheitsverlauf voraussichtlich erst in zwei Jahren verwirklichen wird.