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BFH Beschluss v. - VIII R 2/22

Gesetze: FGO § 52d; FGO § 55 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 56 Abs. 1, Abs. 2; FGO § 120 Abs. 2

Revisionseinlegung durch das FA per Brief mit Eingang beim BFH nach dem

Leitsatz

1. NV: Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, ein Rechtsmittel und dessen Begründung an den Bundesfinanzhof (BFH) nach dem ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d der FinanzgerichtsordnungFGO—), zählt nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Urteil des Finanzgerichts.

2. NV: Die Angabe der Hausanschrift des BFH sowie dessen Postanschrift und Telefax-Anschluss kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch beim BFH einlegen und begründen darf.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.030724.VIIIR2.22.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2024 S. 264 Nr. 9
AO-StB 2024 S. 265 Nr. 9
BFH/NV 2024 S. 1054 Nr. 9
DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 29
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 887
StuB-Bilanzreport Nr. 22/2024 S. 887
ZAAAJ-71273

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