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BFH Urteil v. - X R 7/22

Gesetze: AO § 164 Abs. 4; AO § 171 Abs. 7; AO § 384; AO § 404; OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; StGB § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Anforderungen an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zur Auslösung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO

Leitsatz

1. Nur Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der Verfolgungsbehörde oder des Richters unterbrechen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Verfolgungsverjährung, nicht aber Anordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

2. Durchsuchungsanordnungen müssen angesichts ihrer Grundrechtsrelevanz inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen (unter anderem tatsächliche Angaben über den Tatvorwurf, Angabe der Art und des denkbaren Inhalts der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt). Sind diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt, hat eine Durchsuchungsanordnung nicht die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 OWiG vorgesehene verjährungsunterbrechende Wirkung.

3. Wenn es für die Frage, ob eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung eingetreten ist, auf die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Durchsuchungsanordnung ankommt, hat das Finanzgericht Feststellungen zu treffen, ob darin die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Dies darf nicht als gegeben unterstellt werden.

4. Zwar ist im Steuerfestsetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses aufgrund der Tatbestandswirkung der Entscheidungen anderer Gerichte grundsätzlich nicht überprüfbar. Die Tatbestandswirkung tritt aber nur ein, wenn der Beschluss nicht angefochten oder ein Rechtsmittel des Betroffenen zurückgewiesen wurde. Das setzt voraus, dass überhaupt Gelegenheit zur Anfechtung des Beschlusses bestanden hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.310124.XR7.22.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2024 S. 261 Nr. 9
AO-StB 2024 S. 263 Nr. 9
BFH/NV 2024 S. 1058 Nr. 9
BFH/PR 2024 S. 323 Nr. 11
BFH/PR 2024 S. 323 Nr. 11
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 29
DStRE 2024 S. 1119 Nr. 18
GmbHR 2024 S. 992 Nr. 18
GmbHR 2024 S. 995 Nr. 18
GmbHR 2024 S. 999 Nr. 18
NJW 2024 S. 2493 Nr. 34
NJW 2024 S. 2496 Nr. 34
PStR 2025 S. 1 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2024 S. 647
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2024 S. 647
JAAAJ-71274

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