1. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß 2. Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (Arbeitsmittel) hat Vorrang vor der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG (Ausstattung häusliches Arbeitszimmer)
Leitsatz
1. Soweit Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung nur bis höchstens 2 400 DM jährlich als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.
2. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG getroffene Regelung über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Arbeitsmittel hat Vorrang vor der die Kosten der Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers betreffenden Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 351 FAAAA-96185