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BFH Urteil v. - IV R 95/96 BStBl 1998 II S. 375

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

Eine Rückstellung wegen einer gerichtsanhängigen Schadensersatzverpflichtung ist erst gewinnerhöhend aufzulösen, wenn über die Verpflichtung endgültig und rechtskräftig ablehnend entschieden ist

Leitsatz

Eine Rückstellung wegen eines gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist erst zum Schluß des Wirtschaftsjahres aufzulösen, in dem über den Anspruch endgültig und rechtskräftig entschieden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 375
OAAAA-96195

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