Wiedereinsetzung in Ehe- und Familienstreitsachen bei Versäumung der Beschwerdefrist: Unwirksamkeit einer Entscheidungszustellung bei Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung; Rechtsanwaltsverschulden bei Irrtum hinsichtlich des Beginns der Beschwerdefrist; Nachweis für die erfolgte Verkündung von urteilsersetzenden Beschlüssen
Leitsatz
1. Nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und zugestellter Ausfertigung führen zur Unwirksamkeit der Zustellung. Wesentlich sind Abweichungen, die die Entschließung über die Einlegung eines Rechtsmittels beeinflussen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 408/23, MDR 2024, 731 und vom - XII ZB 194/05, FamRZ 2007, 372; , NJW-RR 2006, 1570).
2. Zum (hier verneinten) Verschulden eines Rechtsanwalts, der darauf vertraut, dass für den Beginn der Beschwerdefrist erst eine zweite Beschlusszustellung maßgebend ist.
3. Urteilsersetzende Beschlüsse in Ehe- und Familienstreitsachen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 311 Abs. 2 ZPO zu verkünden. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 165 Satz 1, 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO nur durch das Protokoll geführt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287).