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BAG Urteil v. - 2 AZR 313/22

Gesetze: Art 26 Abs 1 S 1 EUV 1215/2012, Art 3 EGV 593/2008, Art 4 EGV 593/2008, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 23 Abs 1 KSchG, § 24 Abs 2 KSchG

Zuständigkeit deutscher Gerichte - Anwendbarkeit deutschen Rechts - Luftverkehrsbetrieb

Tatbestand

Unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des Senats vom 1. Juni 2023 (- 2 AZR 150/22 -) wird entsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen. Das vorliegende Verfahren betrifft zusätzlich eine dem Kläger von der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 14. Juli 2020 ausgesprochene Kündigung. Anders als im Rechtsstreit - 2 AZR 150/22 - hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens keine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten zu 2. geschlossen, die ihm gegenüber auch keine Kündigung erklärt hat.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:290524.U.2AZR313.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1843 Nr. 32
NJW 2024 S. 10 Nr. 33
JAAAJ-71770

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