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BGH Urteil v. - IV ZR 288/22

Gesetze: § 2111 Abs 1 S 1 BGB, § 2113 BGB, § 2120 S 1 BGB, § 2128 Abs 1 BGB, § 2130 Abs 1 S 1 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB

Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Leitsatz

1. Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie z.B. Mieteinnahmen, gebühren gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhaltung an Senatsurteil vom - IVa ZR 57/82, NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]).

2. Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung des Beschlusses vom - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 6).

3. Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2120 Satz 1 BGB verletzt hat. Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260624UIVZR288.22.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2024 S. 868 Nr. 11
NJW 2024 S. 8 Nr. 32
NJW-RR 2024 S. 1010 Nr. 16
ZAAAJ-71795

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