Gesetze: KStG i. d. F. des StRG 1990 § 8 Abs. 4KStG i. d. F. des StRG 1990 § 54 Abs. 1 und Abs. 4GG Art. 20 Abs. 3
§ 8 Abs. 4 KStG i. d. Fassung der StRG 1990 ist grundsätzlich erstmals auf den VZ 1990 anzuwenden
Leitsatz
Liegen die Voraussetzungen von § 54 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1990 nicht vor, findet § 8 Abs. 4 KStG i. d. F. des StRG 1980 erstmals auf den Veranlagungszeitraum 1990 Anwendung. Auch der Abzug von Verlusten, die vor diesem Veranlagungszeitraum entstanden sind, wird durch die Neuregelungen in § 8 Abs. 4 KStG eingeschränkt. Darin liegt kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 485 TAAAA-96244