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BSG Beschluss v. - B 8 SO 3/22 R

Gesetze: § 65a Abs 3 S 1 SGG, § 65a Abs 4 S 1 Nr 2 SGG, § 67 Abs 1 SGG, § 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 2 SGG, Art 3 Nr 10 EUV 910/2014

Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revision - Revisionsbegründung - Schriftformerfordernis - besonderes elektronisches Anwaltspostfach - sicherer Übermittlungsweg - Einzelanwalt ohne Mitarbeiter - kein Verzicht auf einfache Signatur - Zweck der Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Begründungsfrist - Verschulden des Rechtsanwalts - Tätigkeitsausübung trotz krankheitsbedingter Einschränkungen

Leitsatz

Im elektronischen Rechtsverkehr kann bei Dokumenten, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, auf eine einfache Signatur grundsätzlich auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich bei dem Absender um einen Einzelanwalt ohne Mitarbeiter handelt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:150524BB8SO322R0

Fundstelle(n):
IAAAJ-71902

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