Gesetze: § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 86c Abs 1 S 1 SGB 8, § 89c Abs 1 S 1 SGB 8, § 11 S 1 SGB 1
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Begriff der Sozialleistung - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für von einem anderen Jugendhilfeträger erbrachte und diesem erstattete Leistungen - Leistungserbringung aufgrund eines gesetzlichen Auftrags
Leitsatz
Der Kostenerstattungsanspruch bei fortdauernder Leistungsverpflichtung eines örtlich unzuständigen Trägers der Jugendhilfe vor Übernahme des Falls durch den örtlich zuständigen Träger stellt keine Sozialleistung dar und begründet damit keinen Erstattungsanspruch gegen den vorrangig zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.