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Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke in Drittstaaten; Konsequenzen aus dem (BA) -
Bezug: BStBl 2019 I S. 480
Bezug:
Der (BA), BStBl 2024 II S. 576, entschieden, dass die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG in der Fassung vom (§ 13c ErbStG a.F.) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 bis 65 AEUV) verstößt, da Grundstücke in Drittstaaten von der Vergünstigung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus hat der EuGH festgestellt, dass im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund der wirksamen Steueraufsicht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung ein Ausschluss der Steuervergünstigung für Grundstücke in solchen Drittstaaten gerechtfertigt ist, mit denen kein umfassender Informationsaustausch besteht.
Die Entscheidung gilt gleichermaßen für den ab geltenden § 13d ErbStG, dessen Regelungsinhalt dem § 13c ErbStG a.F. entspricht. Nach § 13d Absatz 3 Nummer 2 ErbStG wird der Befreiungsabschlag nur für Grundstücke, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, gewährt. Das Urteil des EuGH hat auch Auswirkungen auf Stundungen nach § 28 Absatz 3 ErbStG, da dieser tatbestandlich auf die Belegenheitsvoraussetzung des § 13d ErbStG verweist.
Zur unionsrechtskonformen Anwendung der a. F. sowie