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BGH Beschluss v. - KVB 56/22

Gesetze: § 18 Abs 1 GWB, § 18 Abs 3 GWB, § 18 Abs 3a GWB, § 18 Abs 3b GWB, § 19a Abs 1 GWB, § 56 Abs 4 S 1 GWB, § 73 Abs 5 Nr 1 GWB, Art 1 Abs 6 S 2 Buchst b EUV 2022/1925, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG

Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, Amazon

Leitsatz

Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Amazon

1. Ein Unternehmen hat eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, wenn es über Größen- und Ressourcenvorteile und eine zentrale strategische Positionierung verfügt, die es ihm ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten. Eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit des betroffenen Unternehmens eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb begründet oder ihn bereits beeinträchtigt.

2. Das Leistungsangebot eines Online-Marktplatzes ist aus der (objektiven) Sicht der gewerblichen Händler nicht mit dem stationären Vertrieb oder dem Vertrieb über den eigenen Online-Shop austauschbar, auch nicht bei ergänzender Nutzung von Softwaretools, Produkt- und Preisvergleichsdiensten, bezahlter Suchmaschinenwerbung, Werbung auf Social-Media-Plattformen und Suchmaschinenoptimierung.

3. Führt das Bedarfsmarktkonzept zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es kein mit dem angebotenen Produkt vergleichbares anderes Produkt gibt, kann das Ergebnis eines Preisheraufsetzungstests (SSNIP-Test oder hypothetischer Monopolistentest) keine andere Beurteilung rechtfertigen.

4. § 19a Abs. 1 GWB ist eine Vorschrift des nationalen Wettbewerbsrechts im Sinn von Art. 1 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230424BKVB56.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1857 Nr. 33
BB 2024 S. 962 Nr. 18
NJW 2024 S. 3266 Nr. 45
NJW 2024 S. 3302 Nr. 45
ZIP 2024 S. 5 Nr. 19
JAAAJ-71932

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