- Der Abtretungsempfänger ist bei Fälschung seiner Unterschrift auf der Abtretungsanzeige Rückforderungsschuldner - Keine Einrede des Wegfalls der Bereicherung gegenüber dem Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO - Treu und Glauben sowie Vertrauensschutz bei der Rückforderung
Leitsatz
1. Der Abtretungsempfänger ist Rückforderungsschuldner auch dann, wenn seine Unterschrift auf der Abtretungsanzeige von einem Dritten gefälscht worden ist.
2. § 818 Abs. 3 BGB ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht anwendbar und enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch bei einer Rückforderung zu Unrecht erstatteter Steuern zu berücksichtigen ist.
3. Zur Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und zu Treu und Glauben bei der Rückforderung.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 499 YAAAA-96251