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BGH Beschluss v. - X ZB 5/22

Gesetze: § 6 PatG, § 37 Abs 1 PatG, § 38 S 1 PatG, § 42 Abs 3 S 1 PatG, § 7 PatV, § 9 Abs 2 DPMAV

Patentanmeldung: Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder - DABUS

Leitsatz

DABUS

1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.

3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.

4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110624BXZB5.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2576 Nr. 45
BB 2024 S. 2580 Nr. 45
DB 2024 S. 2079 Nr. 34
NJW 2024 S. 2992 Nr. 41
NJW 2024 S. 2996 Nr. 41
ZIP 2024 S. 4 Nr. 32
TAAAJ-72020

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