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Umsatzsteuer; Bestimmung des Leistungsortes bei der Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen öffentlichen Registern;
I. Allgemeines
1Das gemeinsame Registerportal der Länder ermöglicht es jedem, das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie zum Teil das Vereinsregister bundesweit und in elektronischer Form zu Informationszwecken selbst einzusehen bzw. abzurufen. Zusätzlich besteht in jedem Land die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse (z. B. beim Grundstückskauf) Einsicht in das Grundbuch zu nehmen.
Neben der kostenfreien Einsichtnahme bzw. Abruf der Inhalte sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente besteht auch die Möglichkeit, einen einfachen, kostenpflichtigen Grundbuch- bzw. Registerauszug zu beantragen.
Im Gegensatz zu den beglaubigten/amtlichen Grundbuch- bzw. Registerauszügen können die beantragten einfachen Grundbuch- bzw. Registerauszüge sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form von allen beim Grundbuchamt bzw. Registergericht geführten Rechtsträgern ausgegeben werden.
2Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
II. Ausgabe von einfachen Grundbuchauszügen und einfachen Auszügen aus anderen Registern
3Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich bei der Ausgabe von ei...