Arbeitgeberdarlehen - Ausschlussfristenregelung in AGB
Leitsatz
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die Bestimmungen in § 1 und § 4 des Darlehensvertrags einer AGB-Kontrolle standhalten, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensrestsumme, ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, nach § 26 des Rahmenvertrags verfallen, da der Kläger die Forderung nicht binnen der dort bezeichneten Fristen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat.
2. Der Kläger war gehalten, den streitgegenständlichen Anspruch gegenüber dem Beklagten binnen der in § 26 des Rahmenvertrags bezeichneten Fristen geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB verstößt, da sie u.a. Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus einer vorsätzlichen Handlung des Arbeitnehmers zeitlich begrenzt. Als Verwenderin der AGB kann sich die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten gegenüber nur insoweit auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst geschaffenen Klausel berufen, als § 202 Abs. 1 BGB ihre Vertragsfreiheit zu ihrem eigenen Schutz einschränkt. Dies folgt aus dem Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit. Danach kann sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfall nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst in den Vertrag eingeführten Klausel berufen. Denn die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen.
Fundstelle(n): Nr. 49/2024 S. 3038 Nr. 49/2024 S. 3038 BB 2024 S. 1907 Nr. 33 DB 2024 S. 2237 Nr. 36 DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 39 NJW 2024 S. 10 Nr. 34 NJW 2024 S. 2635 Nr. 36 NJW 2024 S. 2638 Nr. 36 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2025 S. 289 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2025 S. 289 ZIP 2024 S. 2696 Nr. 46 ZIP 2024 S. 2696 Nr. 46 WAAAJ-72139