Stillschweigende Risikoübernahme bei der Buchung eines Fluges trotz Bestehen eines Einreiseverbotes infolge der Corona-Pandemie
Leitsatz
1. Eine Verantwortlichkeit des Gläubigers im Sinne von § 323 Abs. 6 Fall 1 BGB und § 326 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Auslegung des Vertrags ergibt, dass der Gläubiger nach der vertraglichen Gestaltung das Risiko eines bestimmten Leistungshindernisses ausdrücklich oder konkludent übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (Bestätigung von , NZM 2023, 460 Rn. 9; Urteil vom - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 = NJW 2011, 756 Rn. 16; Urteil vom - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 18; Urteil vom - III ZR 265/00, NJW 2002, 595, juris Rn. 9).
2. Die stillschweigende Übernahme eines Risikos kommt insbesondere in Betracht, wenn dieses schon bei Vertragsschluss bestanden hat und nur eine Vertragspartei in der Lage war, es abzuschätzen, oder wenn seine Verwirklichung von persönlichen Verhältnissen eines Vertragspartners abhängt, die der andere Teil nicht beeinflussen kann (Bestätigung von , NJW 2002, 595, juris Rn. 9; Urteil vom - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916 Rn. 12 und 18).
3. Eine stillschweigende Risikoübernahme in diesem Sinne ist in der Regel zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Luftbeförderung unter Ausschluss der nachträglichen Änderung des Beförderungszeitpunktes bucht, obwohl die zu befördernden Personen von einem für das Zielland seit längerem bestehenden Einreiseverbot betroffen sind, das an den Zweck der Reise oder sonstige persönliche Umstände anknüpft, und nicht absehbar ist, ob dieses Verbot vor dem vereinbarten Beförderungszeitpunkt aufgehoben wird (Abgrenzung zu , BGHZ 60, 14, juris Rn. 16 ff.).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:250624UXZR97.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 10 Nr. 33 NJW-RR 2024 S. 1243 Nr. 19 ZIP 2024 S. 1896 Nr. 33 HAAAJ-72144