Darlegungsanforderungen bei der Rüge unzulässiger Selbstentscheidung über einen Ablehnungsantrag
Leitsatz
1. NV: Der Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, der in einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über einen zulässigen Ablehnungsantrag entgegen § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung liegt, schlägt auf die Endentscheidung durch, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet ist oder nicht (Anschluss an Beschlüsse des , Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2007, 3771, unter II.2.a und vom - 1 BvR 2853/11, NJW 2013, 1665, Rz 38 ff.; , BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375).
2. NV: Für die Darlegung einer entsprechenden Verfahrensrüge genügt nicht allein die schlichte Äußerung der eigenen rechtlichen Einschätzung des Beteiligten, wonach die abgelehnten Richter nicht selbst über den Ablehnungsantrag hätten entscheiden dürfen. Vielmehr ist auch vorzutragen, in welcher Weise das Finanzgericht in seiner Selbstentscheidung über den Ablehnungsantrag —wenn auch nur geringfügig— auf den Verfahrensgegenstand eingegangen ist oder weshalb dies zwar nicht geschehen ist, aber objektiv erforderlich gewesen wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2024:B.090724.XB81.23.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2024 S. 1190 Nr. 10 CAAAJ-72270