Keine Minderung des gemeinen Werts eines Grundstücks im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch später auftretenden Altlastenverdacht
Leitsatz
1. Der gemeine Wert eines Grundstücks, der zur Ermittlung eines Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ,,im Zeitpunkt der Aufgabe'' anzusetzen ist, wird durch einen später auftretenden Altlastenverdacht nicht gemindert.