Einordnung eines Schreibens des FA als wiederholende Verfügung oder als Zweitbescheid
Leitsatz
1. NV: § 68 FGO ist auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar.
2. NV: Aus Sicht des Steuerpflichtigen —als Erklärungsempfänger— ist ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben des Finanzamts (FA), das mitteilt, dass es einen vorangegangenen Bescheid ändert, keine wiederholende Verfügung, sondern ein Zweitbescheid, wenn das FA in einem laufenden Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) telefonisch mitteilt, dass noch Änderungsbescheide ergangen seien, das Schreiben daraufhin dem FG übermittelt und der Steuerpflichtige jedenfalls dadurch das Schreiben erhält.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2024:B.160724.XIB9.24.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2024 S. 1140 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 767 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 767 WAAAJ-72272