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BFH Beschluss v. - VII B 23/23

Gesetze: AO § 191 Abs. 1; AnfG § 16; AnfG § 17 Abs. 1; InsO § 130; ZPO § 250; ZPO § 295 Abs. 1

Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren über einen Duldungsbescheid

Leitsatz

1. NV: Wird während eines anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens über einen durch Duldungsbescheid geltend gemachten Anfechtungsanspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so wird das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) unterbrochen. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufzunehmen.

2. NV: Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde als Insolvenzgläubigerin bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund ihres Anfechtungsanspruchs eine Sicherung erlangt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.030724.VIIB23.23.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 1167 Nr. 10
NJW 2024 S. 9 Nr. 35
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 765
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 766
ZIP 2024 S. 2040 Nr. 35
ZIP 2024 S. 2814 Nr. 48
ZIP 2024 S. 2814 Nr. 48
EAAAJ-72278

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