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BFH Urteil v. - VII R 11/21

Gesetze: KN Pos. 6307 9404 9503 Anm. 1 Buchst. s zu Abschn. XI Anm. 1 Buchst. t zu Abschn. XI KN Pos. 6307, 9404, 9503, Anm. 1 Buchst. s zu Abschn. XI, Anm. 1 Buchst. t zu Abschn. XI

Zur Tarifierung von Bezügen für Kirschkernkissen

Leitsatz

1. NV: Bezüge für Kirschkernkissen, die aus zwei Stofflagen, die an drei Seiten zusammengenäht sind, und einer dünnen Schaumstoffpolsterung dazwischen bestehen und die über eine Öffnung mit Klettverschluss zur Aufnahme eines Kirschkernkissens verfügen, sind in die Pos. 6307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

2. NV: Die Waren werden nicht gemäß Anm. 1 Buchst. s und t zu Abschn. XI KN aus diesem Abschnitt ausgewiesen, wenn sie weder vorrangig zur Verwendung als Bettausstattung im Sinne der Pos. 9404 KN noch zur Verwendung als Spielzeug im Sinne der Pos. 9503 KN bestimmt sind.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIR11.21.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 1202 Nr. 10
OAAAJ-72279

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