Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Anwaltstätigkeit
Leitsatz
NV: Bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinsichtlich einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsführung der Kanzlei unklar ist. Weitere Umstände des Einzelfalls, die den grundsätzlich bestehenden Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erschüttern, müssen nicht festgestellt werden.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 733 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 733 BFH/NV 2024 S. 1141 Nr. 10 NJW 2024 S. 10 Nr. 34 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2024 S. 2236 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2024 S. 2237 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 765 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 765 VAAAJ-72281