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BFH Beschluss v. - VIII B 48/23

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 Satz 1; FGO § 102; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, Abs. 2 Nr. 3; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2

Vorläufigkeitsvermerk zur Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflichen Anwaltstätigkeit

Leitsatz

NV: Bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung hinsichtlich einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsführung der Kanzlei unklar ist. Weitere Umstände des Einzelfalls, die den grundsätzlich bestehenden Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erschüttern, müssen nicht festgestellt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.170724.VIIIB48.23.0

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 733
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 733
BFH/NV 2024 S. 1141 Nr. 10
NJW 2024 S. 10 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2024 S. 2236
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2024 S. 2237
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 765
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2024 S. 765
VAAAJ-72281

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