Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über die fehlende Unterschrift
Leitsatz
1. Zu den von Amts wegen zu prüfenden besonderen Verfahrensvoraussetzungen des Aufhebungsverfahrens gemäß § 1059 ZPO zählt hinsichtlich der formalen Anforderungen an einen Schiedsspruch jedenfalls das in § 1054 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Erfordernis der Unterzeichnung des Schiedsspruchs und die unter den Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderliche Angabe des Grundes für das Fehlen einer Unterschrift. Ein Schiedsspruch, der diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist kein Schiedsspruch im Sinn des § 1059 Abs. 1 ZPO, gegen den ein Aufhebungsantrag gerichtet werden kann.
2. Der Vermerk "Unterschrift konnte nicht erlangt werden" gibt einen Grund für das Fehlen der Unterschrift an und genügt danach den inhaltlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
3. An den Vermerk über den Grund für das Fehlen einer Unterschrift gemäß § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss der Vermerk nicht gesondert unterschrieben werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:110724BIZB34.23.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1857 Nr. 33 NJW 2024 S. 9 Nr. 34 NJW-RR 2024 S. 1248 Nr. 19 RIW 2024 S. 689 Nr. 10 WM 2025 S. 277 Nr. 6 ZIP 2024 S. 2816 Nr. 48 ZIP 2024 S. 2817 Nr. 48 AAAAJ-72317