Ein Prozessvergleich kann nur mit Erfolg nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden, wenn die arglistige Täuschung durch den Anfechtungsgegner für die Annahmeerklärung des Anfechtenden kausal geworden ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Anfechtende im Zeitpunkt der vermeintlichen Täuschung dem Vergleich bereits unwiderruflich zugestimmt hatte.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2036 Nr. 36 BB 2025 S. 568 Nr. 10 BB 2025 S. 570 Nr. 10 DB 2024 S. 2375 Nr. 38 NJW 2024 S. 2863 Nr. 39 NJW 2024 S. 2864 Nr. 39 KAAAJ-72370