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BGH Urteil v. - V ZR 34/24

Gesetze: § 18 Abs 1 WoEigG, § 18 Abs 2 WoEigG, § 27 Abs 1 WoEigG, Art 1 Nr 19 WEMoG, Art 1 Nr 27 WEMoG, § 280 Abs 1 BGB

Wohnungseigentum: Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen Pflichtverletzungen des Verwalters nur gegen die Gemeinschaft

Leitsatz

Nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes zum bestehen Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers wegen der Verletzung von Pflichten des Verwalters aus dem zwischen diesem und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossenen Vertrag nur gegenüber der Gemeinschaft. Der zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Verwalter geschlossene Vertrag entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten des einzelnen Wohnungseigentümers.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050724UVZR34.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2690 Nr. 37
NJW 2024 S. 2692 Nr. 37
NJW 2024 S. 8 Nr. 34
ZIP 2024 S. 2287 Nr. 39
UAAAJ-72371

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