Überlanges Kostenverfahren - Entschädigungsklage - Ermittlung der unangemessenen Verfahrensdauer - regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit - 3 Monate für Kostenfestsetzungsverfahren - 6 Monate für Erinnerungsverfahren - 3 Monate für Annexverfahren der Gegenvorstellung - erneute Verzögerungsrüge bei Wechsel des Spruchkörpers des Gerichts - Ermittlung der Gesamtverfahrensdauer - Mitberücksichtigung der Monate der Verfahrenseinleitung und der verfahrensabschließenden Zustellung - Justizgewährleistungsanspruch - gesteigerte Verfahrensförderungspflicht des Gerichts nach bereits eingetretener Verzögerung - Aktenanforderung durch anderes Gericht - Anfertigung von Zweitakten - sozialgerichtliches Verfahren - Vertretung des beklagten Bundeslands durch den Präsidenten des LSG - keine Verletzung des Anspruchs auf unabhängiges und unparteiisches Gericht
Leitsatz
1. Von der Gesamtverfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist im Regelfall eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann; diese Zeit beträgt vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bei Kostenfestsetzungsverfahren regelhaft drei Monate und bei Erinnerungsverfahren regelhaft sechs Monate.
2. Die Gegenvorstellung ist entschädigungsrechtlich kein isoliert zu betrachtendes Gerichtsverfahren; ihre Bearbeitungsdauer ist dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen und die Vorbereitungs- und Bedenkzeit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelhaft um drei Monate zu verlängern.
3. Bei längerer Verfahrensdauer kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gerichtsverfahrens zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung vor Versendung der Verfahrensakten die Anfertigung von Zweitakten geboten sein.
4. Bei der Ermittlung der Gesamtdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist der Monat der Verfahrenseinleitung ebenso mit einzubeziehen wie der Monat, in den der Abschluss des Verfahrens fällt (Fortführung von B 10 ÜG 2/20 R = BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 21; Abgrenzung zu B 10 ÜG 3/19 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 32).