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BGH Urteil v. - I ZR 90/23

Gesetze: § 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 4 Abs 1 GlüStVtr BW 2012, § 4 Abs 4 GlüStVtr BW 2012, § 4 Abs 5 GlüStVtr BW 2012, § 4a Abs 1 GlüStVtr BW 2012, § 10a Abs 2 GlüStVtr BW 2012, § 10a Abs 3 GlüStVtr BW 2012, Art 56 AEUV, Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit: Nichtigkeit des von einem Glücksspielanbieter über das Internet geschlossenen Vertrags über Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis bei unionsrechtswidrigem Verfahren auf Konzessionserteilung; nationales Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz - Sportwetten im Internet III

Leitsatz

Sportwetten im Internet III

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?

2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250724BIZR90.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2579 Nr. 36
NJW 2024 S. 2606 Nr. 36
NJW 2024 S. 2614 Nr. 36
PAAAJ-72445

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