Zur Anerkennung der Kosten einer Kinderkur als außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung außerhalb eines Kinderheimes
Leitsatz
Der III. Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom III R 102/89 (BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763) fest, wonach Kosten für Kinderkuren, bei denen das Kind mit einer Begleitperson privat untergebracht ist, grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn vor Antritt der Kur amtsärztlich neben der Notwendigkeit der Kur als solcher zusätzlich auch bescheinigt wird, daß und warum der Kurerfolg auch bei einer Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 613 XAAAA-96302