Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Fall ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1971 Nr. 35 DB 2024 S. 2299 Nr. 37 DStR 2024 S. 1773 Nr. 31 ZIP 2024 S. 2308 Nr. 39 ZIP 2025 S. 20 Nr. 1 ZIP 2025 S. 21 Nr. 1 TAAAJ-72581