Beitrag zur Industrie- und Handelskammer für das Wirtschaftsjahr 2021
Leitsatz
1. Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet eine Industrie- und Handelskammer nicht, die bei Aufstellung ihres Wirtschaftsplans anzustellende Mittelbedarfsprognose auf der Grundlage einer bestimmten Methode zu ermitteln. Maßgeblich ist vielmehr, ob der für einen bestimmten Zweck veranschlagte Mittelbedarf unter Einsatz der jeweiligen Methode aufgrund der bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar prognostiziert wurde und auch im Übrigen den rechtlichen Anforderungen genügt.
2. Eine Industrie- und Handelskammer darf sich nach § 1 Abs. 2 IHKG an der Finanzierung einer Stiftungsprofessur nur beteiligen, wenn diese auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet und von diesem gefordert ist (Anschluss an 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 <74 f.>).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2024:270324U8C5.23.0
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 38/2024 S. 2615 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2024 S. 2615 JAAAJ-72622