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BAG Beschluss v. - 6 AZM 14/24

Gesetze: § 77 S 1 ArbGG, § 77 S 2 ArbGG, § 77 S 3 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO, § 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG

Nichtzulassungsbeschwerde iSv. § 77 ArbGG - Anforderung

Leitsatz

Verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig und lässt es die Revisionsbeschwerde nach § 77 Satz 1 ArbGG nicht zu, setzt eine hiergegen gerichtete ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde zwingend voraus, dass sie sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels auseinandersetzt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:270724.B.6AZM14.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 35
NJW 2024 S. 2638 Nr. 36
XAAAJ-72665

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