Mietrecht: Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Schadensersatzansprüchen
Leitsatz
Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gemäß §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehenden Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 8 Nr. 35 NJW-RR 2024 S. 1140 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2024 S. 1958 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2024 S. 1958 ZIP 2024 S. 2579 Nr. 44 ZIP 2024 S. 2579 Nr. 44 ZIP 2024 S. 4 Nr. 30 KAAAJ-72678