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BFH Urteil v. - IV R 21/21

Gesetze: GewStG § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; GewStG § 33 Abs. 1, Abs. 2; AO § 12 Satz 1; GG Art. 28 Abs. 2

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einer einzel- und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte - zur Bindungswirkung einer Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG

Leitsatz

1. NV: Ist der Gewerbesteuermessbetrag zwischen einer einzelgemeindlichen Betriebsstätte und einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte (Rohrleitungsnetz) nach dem Regelmaßstab der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu zerlegen, steht der mehrgemeindlichen Betriebsstätte ohne dort beschäftigte Arbeitnehmer kein Zerlegungsanteil zu.

2. NV: Eine Einigung im Sinne des § 33 Abs. 2 GewStG kann nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn an dieser Vereinbarung der Steuerpflichtige und alle Gemeinden mit Betriebsstätten beteiligt sind, die nach § 28 GewStG einen Zerlegungsanteil beanspruchen können.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.150524.IVR21.21.0- 18 -

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1877 Nr. 33
BFH/NV 2024 S. 1156 Nr. 10
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 33
DStRE 2024 S. 1105 Nr. 18
DStRE 2024 S. 1111 Nr. 18
EStB 2024 S. 362 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2024 S. 724
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2024 S. 724
JAAAJ-72703

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