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BGH Urteil v. - IX ZR 247/22

Gesetze: Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 8 Abs 1 Buchst b EGV 261/2004, § 38 InsO, § 254 InsO, § 254b InsO

Einordnung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Fluggesellschaft begründeten Beförderungsanspruchs als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit

Tatbestand

Am 25. August 2019 buchte der Kläger zu 1 für sich und die Klägerin zu 2 bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Westerland/Sylt und von Westerland/Sylt zurück nach Düsseldorf. Sie bezahlten den Flugpreis. Die Flüge sollten im Juni 2020 stattfinden. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 28. Mai 2020 annullierte die Beklagte aufgrund von Reisebeschränkungen die Flüge und bot einen Fluggutschein an, den die Kläger ablehnten. Ersatzflüge bot sie den Klägern nicht an. Noch an demselben Tag buchte der Kläger zu 1 Ersatzflüge für sich und die Klägerin zu 2 bei einer anderen Fluggesellschaft. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 602,48 €. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben. Der Insolvenzplan sieht für Insolvenzforderungen eine Quote von 0,1 % und Zusatzquoten vor.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110724UIXZR247.22.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-72784

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