Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für Universaldienstleistungen
Leitsatz
Ist eine dem regulierten Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum erteilte postrechtliche Entgeltgenehmigung auf die Anfechtungsklage eines Kunden im Verhältnis inter partes aufgehoben worden, ist die in § 23 Abs. 2 Satz 2 PostG für den Fall des Fehlens einer erforderlichen Entgeltgenehmigung angeordnete Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit eines Beförderungsvertrags teleologisch zu reduzieren. Die vertragliche Entgeltabrede ist bis zur Genehmigung des Entgelts schwebend unwirksam. Hingegen ist die vertragliche Verpflichtung des regulierten Unternehmens zur Erbringung der betreffenden Postdienstleistung unmittelbar wirksam.