1. Eine allgemein gehaltene Frage nach der Richtigkeit der kodierten Nebendiagnosen in der Prüfmitteilung steht der wirksamen Einleitung eines Prüfungsverfahrens nicht entgegen. (abweichend 10. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom - L 10 KR 15/21).
2. Ein Prüfauftrag, der sich generell auf die kodierten Nebendiagnosen bezieht, ist dahingehend auszulegen, dass sämtliche vergütungsrelevanten Nebendiagnosen beanstandet und geprüft werden sollen.
3. Ist der gesamte Datensatz "Nebendiagnosen" Prüfgegenstand, kann dieser nur innerhalb des Fristenregimes des § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 korrigiert oder ergänzt werden.