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BFH Urteil v. - IV R 58/95 BStBl 1998 II S. 86

Gesetze: AO 1977 §§ 10, 12GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1

Zur Frage, an welchem Ort sich bei einem Schiffahrtsunternehmen der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet

Leitsatz

Bei einem Schiffahrtsunternehmen kann sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders befinden. Maßgeblich sind die vom FG festzustellenden tatsächlichen Umstände.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 86
OAAAA-96370

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